Fehlanzeige

11.03.04
Rubrik: lkw-maut

Heute hatte ich die Möglichkeit, in Ruhe die Artikel in der NJW 4/2004 und in der DuD über den Beschluss des AG Gummersbach zur Herausgabe von Maut-Daten zu studieren.
Dabei haben die Richter große Unkenntnis über das Maut-Erhebungssystems bewiesen.

Im Sommer 2003 entwendeten Täter einen LKW einer Spedition. Dieses Fahrzeug war bereits mit einer OnBoardUnit ausgestattet. Deshalb nahm die Staatsanwaltschaft an, sie könne mit Hilfe der Daten von TollCollect den Standort oder die Wegstrecke des gestohlenen Fahrzeuges ausfindig machen. Dazu ordneten die Richter des AG Gummersbach die Herausgabe der Verbindungsdaten der in der OBU eingebauten SIM-Karte von TollCollect an.

TollCollect hat diese Daten gar nicht. TollCollect kauft wie jeder andere Handy-Nutzer bei T-Mobile eine Dienstleistung ein. Daher ist TollCollect auch nicht wirklich "Mitwirkender" an einer geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, wie es das Amtgericht annahm.
Eine vergleichbare Situation wäre, wenn die Polizei gegen mich ermittelt und von mir die Verbindungsdaten für meine geführten Gespräche haben will.

Bei den anfallenden Daten muss unterschieden werden zwischen den Bewegungsdaten, die direkt durch die Mauterhebung anfallen (Kontrollbrücken, manuelle Einbuchung) und den indirekten Daten (GSM Verbindungsdaten).

Welche dieser Daten von der Zweckbindung im ABMG geschützt sind, ist auch der Bundesregierung nicht klar. Die Richter am AG Gummersbach sind jedoch der Meinung, dass die Zweckbindung der Daten einzig und allein für den Betreiber des Mautsystems, TollCollect, gilt. Damit wären die Befürchtungen von Bürgerrechtlern bestätigt, dass der Staat damit ein gewaltiges Überwachungsinstrumentarium geschaffen hat, welchem keine Schranken bei Erhebung und Verwertung gesetzt sind.